Schwerpunkt · ~300 Min.
Schwerpunktbereichsklausur: Ekelskandal bei Burger No. 1
ZJS 2016, S. 1011
Sachverhalt
Teil 1
Die Fastfood-Kette Burger No. 1 GmbH (B-GmbH) wirbt mit folgendem Geschäftsmodell:
„Die Burger No. 1 GmbH sucht motivierte Unternehmer, die sich den Traum eines eigenen Burger-No.-1-Stores erfüllen wollen!
Wir unterstützen Sie bei diesem Vorhaben, indem wir Ihnen das Know-how der Zubereitung unserer Burger, Pommes Frites und anderer Speisen zur Verfügung stellen, bei regionalen Marketingaktionen beratend zur Seite stehen und überregionale Marketingaktionen im Interesse aller Vertragspartner selbst durchführen. Das Markenlogo der Burger No. 1 GmbH darf von Ihnen genutzt werden. Als Gegenleistung verpflichten Sie sich zur Zahlung einer monatlichen Gebühr. Aktuell wollen wir unsere Präsenz in den neuen Bundesländern abseits der Großstädte ausbauen. Geeignete Standorte haben wir durch aufwendige Marktanalysen ausfindig gemacht und gesichert.“
Am 9.4.2014 unterzeichnen F, der Geschäftsführer der B-GmbH, und G einen „Partner-Vertrag“, wobei G eine Ausfertigung ausgehändigt wird. Der Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
Auszug aus dem Vertrag
§ 3 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beträgt fünf Jahre. Ein Recht zur vorzeitigen Kündigung besteht nicht.
§ 4 Räumlichkeiten
Die Burger No. 1 GmbH stellt dem lokalen Vertragspartner acht voll ausgestattete Restaurants in den Landkreisen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Erzgebirgskreis zur Verfügung. Die Räumlichkeiten sind bei Vertragsende herauszugeben. Das Erscheinungsbild des Stores darf nur in Absprache mit der Burger No. 1 GmbH verändert werden.
§ 9 Zutaten
Zutaten dürfen ausschließlich von der Burger No. 1 GmbH oder von mit der Burger No. 1 GmbH kooperierenden Händlern bezogen werden.
§ 10 Produkte
Produktpalette und Endpreise werden von der Burger No. 1 GmbH festgelegt. Der lokale Vertragspartner bemüht sich um den Absatz der Produkte im Rahmen des Burger-No.-1-Konzepts.
§ 11 Kontroll- und Weisungsrechte
Die Burger No. 1 GmbH ist berechtigt durch Kontrollen die Einhaltung der Burger-No.-1-Standards zu überprüfen und Weisungen hinsichtlich der Leitung des Stores auszusprechen.
§ 25 Wettbewerbsverbot
Nach Vertragsende ist es G für zwei Jahre untersagt, Fastfood-Restaurants in den Landkreisen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und Erzgebirgskreis zu betreiben.
Im August 2015 deckt Enthüllungsjournalist W auf, dass in den Restaurants des G massiv gegen Hygiene- und Arbeitsschutzrichtlinien verstoßen wird. Er nimmt mit verdeckter Kamera auf, wie G Mitarbeiter anweist, Lebensmittel, deren Haltbarkeitsdatum bereits deutlich überschritten ist, umzuetikettieren und für die Zubereitung der Speisen zu verwenden. Außerdem ist dokumentiert, dass Frittieröl über Wochen nicht gewechselt wird und die hygienischen Zustände in den Lokalen allgemein desaströs sind. Die B-GmbH hatte bei einer Kontrolle im Juni 2015 bereits Mängel – wenn auch nicht in diesem Ausmaß – festgestellt und G abgemahnt. Nachdem W seine Erkenntnisse am 11.8.2015 im Fernsehen enthüllt hat, dominiert der „Ekelskandal bei Burger No. 1“ die Schlagzeilen. Die Umsätze in den Stores brechen bundesweit ein. F sieht sich gezwungen zu handeln und teilt G im Namen der B-GmbH am 17.8.2015 schriftlich mit, dass das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt werde.
G bestreitet, dass die Kündigung wirksam ist. Jedenfalls stehe ihm zumindest ein Ausgleichsanspruch gegen die B-GmbH zu. Schließlich habe er durch zahlreiche Werbeaktionen dazu beigetragen, dass sich im Erzgebirge eine regelrechte Fangemeinde der Marke Burger No. 1 entwickelt habe, die nach einer Wiederöffnung der Stores durch einen neuen lokalen Betreiber rasch wieder für erhebliche Umsätze sorgen werde. Außerdem habe er Anspruch auf eine Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Dieses schränke ihn erheblich in seiner beruflichen Freiheit ein. Die B-GmbH weist die Forderungen des G am 26.8.2015 schriftlich zurück und teilt mit, dass sie auf das Wettbewerbsverbot verzichte. G hat an dem Verzicht kein Interesse. Er will lieber eine Entschädigungszahlung, da ihm bewusst ist, dass er infolge des TV-Beitrags des W in näherer Zukunft keinen Fuß mehr auf den Boden der Fastfood-Branche bekommen wird.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
zu Frage 1
Fraglich ist, ob die B-GmbH den Vertrag mit G wirksam gekündigt hat.
I. Vertragstyp
Dazu müsste zunächst ein Vertrag zwischen der B-GmbH und G bestanden haben. Die B-GmbH, vertreten durch Geschäftsführer F (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG), hat am 9.4.2014 mit G einen Vertrag geschlossen. Die Rechtsnatur des Vertrags ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln: Insbesondere § 10 des „Partner-Vertrags“ verpflichtet G, das Fastfood-Restaurant-Konzept der B-GmbH anzuwenden und zu fördern. Dabei handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die die B-GmbH grundsätzlich selbst zu sorgen hat. Da G die Stores auf eigene Rechnung betreibt, besteht für ihn im Gegenzug eine Verdienstmöglichkeit. Darin ist ein Entgelt für die Konzeptanwendung und -förderung zu sehen. Der Vertrag hat somit den Charakter eines Geschäftsbesorgungsvertrags dienstrechtlicher Natur (§§ 675, 611 ff. BGB).2 Daneben tritt noch ein vorvertraglich-kaufrechtliches Element (§§ 433 ff. BGB): § 9 des „Partner-Vertrags“ enthält nämlich nicht nur die Pflicht, Zutaten ausschließlich bei der B-GmbH und deren Kooperationspartnern zu beziehen, sondern begründet im Umkehrschluss auch einen Anspruch auf Abschluss entsprechender Kaufverträge. Darüber hinaus weist der Vertrag auch pachtrechtliche Elemente (§§ 581 ff. BGB) auf. Dies gilt zum einen für die nach § 4 zu überlassenden Räumlichkeiten.3 Zum anderen entrichtet G eine monatliche Gebühr dafür, dass er das Markenlogo, das Know-how und die Rezepte – mithin also das Unternehmenskonzept – der B-GmbH nutzen und die Früchte daraus ziehen darf.4 Bei dem Vertrag zwischen der B-GmbH und G handelt es sich somit um einen typengemischten, gesetzlich nicht kodifizierten Vertrag im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB mit geschäftsbesorgungs-, kauf- und pachtrechtlichen Elementen. Diese Art von Vertrag wird allgemein als Franchisevertrag bezeichnet.5 Zwischen der B-GmbH und G bestand seit dem 9.4.2014 ein Schuldverhältnis in Form eines Franchisevertrags.
II. Wirksame Kündigung des Vertrags
Die B-GmbH müsste den Franchisevertrag wirksam gekündigt haben. Da F im Namen der B-GmbH erklärte, dass der Vertrag „mit sofortiger Wirkung gekündigt sei“, sind zunächst außerordentliche Kündigungsrechte zu prüfen.
1. Einschlägige Kündigungsvorschrift?
Mangels eines vertraglichen Kündigungsrechts kommt nur ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung in Betracht. Bei typengemischten Verträgen sind die einzelnen Vertragsbestandteile hinsichtlich des anzuwendenden Rechts grundsätzlich selbstständig zu beurteilen. Es gelten jeweils die Vorschriften des insoweit einschlägigen Vertragstyps. Soweit es um die Beendigung des Vertrags im Ganzen geht, ist allerdings eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Es gelten allein die Regeln desjenigen Vertragstyps, der den Vertrag am stärksten prägt.6
Der Vertrag zwischen der B-GmbH und G wird vor allem dadurch gekennzeichnet, dass G das Unternehmenskonzept der B-GmbH anwendet und fördert. Im Vordergrund steht daher der geschäftsbesorgungsrechtliche Teil des Vertrags. Die außerordentliche Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dienstrechtlichem Charakter richtet sich grundsätzlich nach § 626 BGB. Nach der h.L. ist bei Franchiseverhältnissen aber vorrangig § 89a HGB - der die außerordentliche Kündigung von Handelsvertreterverträgen regelt - heranzuziehen.7 Sowohl bei Handelsvertreter- als auch bei Franchiseverträgen verfolgten die Beteiligten primär das Ziel, in Arbeitsteilung dauerhaft Produkte zu vertreiben.8 Dieser Zweck hebe beide Vertragstypen gleichermaßen aus dem Kreis der typengemischten Verträge mit Geschäftsbesorgungscharakter hervor und rechtfertige - trotz der im Übrigen zum Teil erheblichen Unterschiede - eine einheitliche Behandlung hinsichtlich der Vertragsbeendigung.
Diese Argumentation ist zwar nicht ohne Widerspruch geblieben, überzeugt aber aufgrund ihrer praxisnahen Vertriebsformorientierung. Auch das für die pachtrechtlichen Elemente einschlägige außerordentliche Kündigungsrecht in § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 543 BGB und das allgemeine Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund in § 314 BGB treten daher zurück. Daher kommt allein § 89a HGB analog als Rechtsgrundlage der Kündigung in Frage.
2. Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 3 des Vertrags Da gemäß § 89a Abs. 1 S. 2 HGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen werden kann, steht § 3 des „Partner-Vertrags“ einer Kündigung nicht im Weg.
3. Kündigungserklärung
Die B-GmbH hat am 17.8.2015 gegenüber G die Kündigung erklärt. Ein Formerfordernis kennt § 89a HGB nicht.
4. Kündigungsgrund
Es müsste ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 S. 1 HGB vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.10
G hat sich massive, z.T. vorsätzliche Verstöße gegen Hygiene- und Arbeitsschutzrichtlinien zuschulden kommen lassen. So wurde zum einen Frittieröl über Wochen nicht gewechselt, zum anderen wurden Mitarbeiter angewiesen, Lebensmittel deutlich nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums für die Zubereitung von Speisen zu verwenden. Diese Zustände sind durch den TV-Beitrag des Journalisten W öffentlich bekannt geworden. Die Folge waren Imageschäden für die B-GmbH und Umsatzeinbußen bei allen Franchisenehmern.
Angesichts des Gewichts dieser Verstöße erscheint eine Vertragsfortsetzung bis zum Ende des Franchiseverhältnisses für die B-GmbH unzumutbar, zumal eine ordentliche Kündigung gemäß § 3 des „Partner-Vertrags“ zulässigerweise ausgeschlossen ist. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 S. 1 HGB liegt daher vor.
5. Abmahnung
Daneben ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung.11 Die B-GmbH hatte im Juni 2015 bereits Verstöße gegen Hygiene- und Arbeitsschutzrichtlinien festgestellt und abgemahnt, sodass dieses Erfordernis gewahrt ist.
6. Rechtzeitigkeit der Kündigung
Die Kündigung muss außerdem rechtzeitig erklärt worden sein. Nach ganz h.M. ist insoweit keine starre Frist anzusetzen, sondern der Zeitpunkt, bis zu dem eine Kündigung zulässig ist, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.12 Die Kündigung wurde am 17.8.2015 und damit sechs Tage nach Ausstrahlung der Dokumentation erklärt. Allein schon um der B-GmbH einen angemessen Zeitraum für Überlegungen und eine rechtliche Prüfung des Falls einzuräumen, ist die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts deutlich länger anzusetzen. Die B-GmbH erklärte die Kündigung daher rechtzeitig.
7. Ergebnis
Die B-GmbH hat den Vertrag mit G am 17.8.2015 analog § 89a Abs. 1 S. 1 HGB wirksam außerordentlich gekündigt.
III. Ergebnis
Die Kündigung ist wirksam.
Zur Vertiefung
von Bressensdorf, ZJS 2016, S. 1011.