BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 16.07.2020 – IX ZR 298/19
IX ZR 298/19 · 16.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.