Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung

§ 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

§ 388 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Erlöschen durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)Aufrechnung

Definitionen zu § 388 BGB

Aufrechnung

Klausuren, in denen § 388 BGB drankommt

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