Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 2 — Verzug des Gläubigers

§ 295 BGB – Wörtliches Angebot

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

§ 295 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 295 BGB

Gläubigerverzug (Annahmeverzug)Annahmeverzug

Klausuren, in denen § 295 BGB drankommt

Examensübungsklausur: Irgendwer ist immer krank! · Staatsexamen

Rechtsprechung zu § 295 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 17.01.2023 – VI ZR 316/20Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Vorteilsausgleich, An…BGH, Urteil v. 29.11.2022 – VI ZR 376/20Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Deliktszinsen, Annahme…BGH, Urteil v. 25.10.2022 – VI ZR 467/20Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Annahmeverzug).…BGH, Urteil v. 14.06.2022 – XI ZR 552/20Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach §§ 294, 295 BGB in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückgabe der erworbenen Ware na…BGH, Beschluss v. 16.12.2020 – VII ZB 46/18Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO di…
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