Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung
§ 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 284 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 284 BGB
Klausuren, in denen § 284 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 284 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.