Zivilrecht · Definition

Aufwendungsersatz (§ 284 BGB)

§ 284 BGB

Nach § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, sofern der Zweck dieser Aufwendungen durch die Pflichtverletzung des Schuldners vereitelt wurde.

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Aufwendungsersatz nach § 284 BGB kann der Gläubiger verlangen, wenn er statt Schadensersatz statt der Leistung Ersatz der im Vertrauen auf die Leistung gemachten Aufwendungen begehrt.

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