Abschnitt 1 — Personen · Titel 1 — Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
§ 2 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 2 BGB
Klausuren, in denen § 2 BGB drankommt
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