Abschnitt 1 — Personen · Titel 1 — Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§ 2 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 2 BGB

Geschäftsfähigkeit

Klausuren, in denen § 2 BGB drankommt

Malerarbeiten in der zweiten Instanz · SchwerpunktDer ehrenwerte Sonnenbankier · SchwerpunktReferendarexamensklausur Öffentliches Recht: Das Schulbetretungsverbot · Staatsexamen(Referendar-)Examensklausur: Kleben für das Klima · StaatsexamenSchwerpunktklausur im Medizinrecht/Examensübungsklausur: Denkt jede(r) an sich, ist an alle gedacht? · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB