Staatsexamen · ~300 Min.
Schwerpunktklausur im Medizinrecht/Examensübungsklausur: Denkt jede(r) an sich, ist an alle gedacht?
ZJS 2025, S. 1947
Sachverhalt
Vadim (V) und seine beiden sechs- und dreijährigen Töchter Dascha (D) und Tanja (T) verbringen den Nachmittag auf einem Spielplatz, auf dem sich auch Gülsüm (G) mit ihrem sechsjährigen Sohn Sinan (S) aufhält. S und D spielen mit im Mülleimer gefundenen Murmeln (Durchmesser: 16 mm). Dabei wirft S auch Murmeln in den Sandkasten, was der danebenstehenden G nicht entgeht, die jedoch nichts unternimmt. Während V für einen Zeitraum von fünf Minuten abgelenkt ist durch ein Telefonat, das er – wie auch sonst bei Spielplatzbesuchen – mit einem Geschäftspartner führt, klettert T aus dem neben ihm stehenden Buggy und begibt sich zum 10 m entfernten Sandkasten. Zu diesem Zeitpunkt verteilt G am – deutlich von der Sandkiste entfernten – Picknicktisch Obst an D und S. T spielt ein paar Minuten unbeobachtet, findet zwei Murmeln, steckt sich eine davon in den Mund und verschluckt diese und bekommt keine Luft mehr. Erst als sie schon blau angelaufen ist und das Bewusstsein verloren hat, eilt V suchend über den Platz, entdeckt sie, dreht sie kopfüber, sodass die Murmel sich löst und ruft den Notarzt. Durch den Sauerstoffmangel hat T einen leichten hypoxischen Hirnschaden erlitten, der über Monate medizinisch behandelt werden muss. Die mittlerweile ebenfalls auf dem Spielplatz eingetroffene, von V getrennte, Mutter von T, Mascha (M), erleidet angesichts des Anblicks ihrer Tochter einen Kreislaufkollaps. Sie muss deshalb einen für den Folgetag vereinbarten Einsatz als Clown auf einem Kindergeburtstag (Honorar: 100 €) absagen.
V ist der Meinung, dass er nicht haftet, weil es doch wohl nicht sein könne, dass man innerhalb der Familie „dauernd hundert Prozent aufmerksam“ sein müsse.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
c) Teleologische Reduktion der Vorschrift bei Verletzung der Aufsichtspflicht? ..... 484
bb) Anwendbarkeit des § 1664 Abs. 1 BGB und vermittelnder Lösungs-
(2) Differenzierung zwischen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs-
c) Keine Kürzung des Anspruchs nach den Regeln der gestörten Gesamtschuld ... 497
A. Ansprüche der T gegen V
I. Aus § 1664 Abs. 1 BGB
T könnte gegen V einen Anspruch aus § 1664 Abs. 1 BGB haben.
1. § 1664 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage?
Zwar betrifft § 1664 Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach nur einen Haftungsmaßstab. Mit der ganz h.M. ist die Vorschrift jedoch eigenständige Anspruchsgrundlage,1 da die Eltern-Kind-Beziehung mit den allgemeinen Regeln des Schuldrechts nicht adäquat erfasst werden kann (a.A. vertretbar, siehe Ergänzende Anmerkung).
4. Verschulden
Fraglich ist aber, ob V ein Verschulden trifft, schließlich telefoniert er üblicherweise auf Spielplatzbesuchen mit seinen Geschäftspartnern. Grundsätzlich wird im deutschen Deliktsrecht umfassend für Vorsatz und einfache Fahrlässigkeit gehaftet, vgl. § 823 Abs. 1 BGB. Die zu prüfende Anspruchsgrundlage des § 1664 Abs. 1 BGB sieht als Verschuldensmaßstab jedoch ein Haftungsprivileg und damit eine Begrenzung der Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt (sog. diligentia quam in suis, § 277 BGB) vor. V handelte daher nicht schuldhaft, wenn er dasjenige Sorgfaltsmaß walten ließ, welches er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt und sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
a) Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt
Anders als bei § 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB wird i.R.d. § 277 BGB der objektive Verschuldensmaßstab dahingehend versubjektiviert, dass erst ein Verstoß gegen den eigenüblichen Standard schuldbegründend wirkt.5 Es ist mithin nicht auf das objektiv verkehrsgerechte Verhalten, sondern auf die Veranlagung und das übliche Verhalten des V abzustellen. Da V üblicherweise auf Spielplatzbesuchen seiner Töchter mit Geschäftspartnern telefoniert, ließ er die eigenübliche Sorgfalt walten.
b) Lediglich leicht fahrlässiges Verhalten des V
Dass V die T während des Telefonats nicht beobachtete, dürfte weiter nicht grob fahrlässig, also allenfalls leicht fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) gewesen sein (§ 277 BGB a.E.). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr gebotene Sorgfalt in besonderem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen.6 Bei der Bestimmung des verkehrsgerechten Verhaltens handelt es sich um einen verobjektivierten Sorgfaltsmaßstab, der auf den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abstellt.7 Wie lange ein Kind auf einem Spielplatz außer Augen gelassen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hierbei ist zunächst anzumerken, dass es schon rein technisch nicht möglich ist, ein Kind jederzeit im Auge zu behalten und „jeden Schritt“ zu überwachen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.8 Zu berücksichtigen ist aber auch das Kindesalter, welches mit drei Jahren noch sehr niedrig ist. Immerhin kann ein dreijähriges Kind schon laufen und eigens entwickelten Instinkten nachgehen. Zwar ist auch in diesem Alter noch nicht davon auszugehen, dass T eine selbstständige Einschätzung von Gefahren vornehmen wird und ihr Verhalten dementsprechend anpasst. Nicht zuletzt aufgrund der auf einem Spielplatz typischerweise lauernden Gefahren ist deswegen weiterhin eine Beaufsichtigung durch die Eltern dringend geboten. Allenfalls ein beiläufiges „Außer-Acht-Lassen“ oder ein unter Beobachtung des Kindes geführtes Gespräch ist verkehrsüblich. In Anbetracht dessen, dass T im Buggy sitzt, also nicht frei auf dem Spielplatz herumläuft, besteht indes eine gewisse Absicherung vor Gefahren. Überdies spricht hier zusätzlich die kurze Dauer von fünf Minuten gegen eine grobe Fahrlässigkeit. Da V bei dem Telefonat anwesend ist und nicht den Spielplatz verlässt, kann ihm kein grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß unterstellt werden.
V handelte mithin nur leicht fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB (a.A. schwer vertretbar).
c) Teleologische Reduktion der Vorschrift bei Verletzung der Aufsichtspflicht?
Es bleibt zu erwägen, ob die Haftungsmilderung teleologisch zu reduzieren ist, da eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch V in Rede steht.
aa) Kein Raum für individuelle Sorgfalt?
Ausgehend von der Prämisse, dass die Aufsichtspflicht objektive, an die Durchschnitts-Eltern gerichtete Verhaltensanforderungen etabliert, ergeben sich Bedenken, ob bei einer Verletzung derselben überhaupt Raum für die Anwendung des individuellen Sorgfaltsmaßstabes des § 277 BGB ist. Zutreffend ist nämlich, dass eine Relativierung der Sorgfaltsanforderungen droht,9 wenn objektive durch subjektive Verhaltensanforderungen überspielt werden.
5. Ergebnis
T hat keinen Anspruch gegen V auf Ersatz der Behandlungskosten aus § 1664 Abs. 1 BGB.
II. Aus § 823 Abs. 1 BGB
Ein Anspruch der T gegen V aus § 823 Abs. 1 BGB liegt an sich tatbestandlich vor. Grundsätzlich ist die Anwendbarkeit des Deliktsrechts neben § 1664 BGB (auch) nicht in Abrede zu stellen. Einem solchen Anspruch stünde jedoch ebenfalls ein fehlendes Verschulden des V entgegen, wenn die Haftungsprivilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB auf deliktische Ansprüche zu übertragen wäre.
1. Ablehnung der Übertragbarkeit auf das Deliktsrecht
Teile der Literatur lehnen die Anwendung des § 1664 Abs. 1 BGB im Deliktsrecht ab.12 Die Vorschrift, die das Kind benachteilige, sei restriktiv anzuwenden und nicht auf konkurrierende deliktische Ansprüche zu erstrecken.
2. Grundsätzliche Anwendbarkeit auch im Deliktsrecht
Dem ist mit der heute h.M. entgegenzutreten.13 § 1664 BGB ist als allgemeine Haftungsmilderung ausgestaltet und seinem Wortlaut nach nicht auf die elterliche Sorge begrenzt. Überdies würde die Vorschrift gänzlich leerlaufen, wenn sie nicht auf konkurrierende deliktische Ansprüche Anwendung fände. Denn regelmäßig wird die Verletzung der Aufsichtspflicht mit einem inhaltsgleichen deliktischen Anspruch einhergehen. Die Ratio hinter § 1664 Abs. 1 BGB würde vollends entwertet, wenn in nahezu allen Fällen der Aufsichtspflichtverletzung ein Deliktsanspruch dieselben Rechtsfolgen herbeiführen würde. Damit ist die Haftung gem. § 1664 Abs. 1 BGB (analog) begrenzt, sodass V nicht schuldhaft handelte.
die Haftungsprivilegierung des V aus § 1664 Abs. 1 BGB zu übertragen, womit es jedenfalls am Verschulden fehlt.
IV. Aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB
T hat gegen V auch keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB. § 832 Abs. 1 BGB regelt nur Ansprüche eines geschädigten Dritten gegen Erziehungsberechtigte; hierfür fehlt es bereits an einer unerlaubten Handlung der D. Jedenfalls greift aber auch hier die Haftungsprivilegierung des § 1664 Abs. 1 BGB (analog), sodass eine Haftung nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheidet.
B. Ansprüche der T gegen G
Zwischen T und G besteht keine schuldrechtliche Sonderverbindung, sodass allenfalls deliktische Ansprüche in Betracht kommen.
I. Aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein Anspruch könnte sich zunächst aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Neben Ansprüchen gegen ein nicht verschuldensfähiges Kind, besteht zudem die Möglichkeit einer Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern über § 832 Abs. 1 S. 1 BGB.
1. Aufsichtsbedürftige Person
S ist mit sechs Jahren unabhängig vom geistigen und körperlichen Zustand schon aufgrund seiner Minderjährigkeit (arg. e § 2 BGB) aufsichtsbedürftig i.S.d. § 832 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Verwirklichung einer (rechtswidrigen) unerlaubten Handlung durch S
S müsste weiter eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen haben. Anknüpfungspunkt einer Haftung nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB ist – wie bei § 831 BGB – nicht eine Zurechnung fremden, sondern die Haftung wegen (vermuteten) eigenen Verschuldens, sodass es auf ein etwaiges technisches Verschulden des S von vornherein nicht ankommt.
a) Rechtsgutsverletzung der T
Zunächst bedarf es einer Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB enumerativ aufgezählten Rechtsgüter. Indem T blau anlief und bewusstlos wurde, liegt bereits eine von der Einwilligung der T nicht gedeckte Beeinträchtigung der äußerlichen körperlichen Befindlichkeit vor.16 Auf einen Krankheitswert oder Schmerzen kommt es nämlich ebenso wenig an wie auf einen direkten Eingriff in die körperliche Substanz. Überdies stellt der durch den Sauerstoffmangel verursachte hypoxische Hirnschaden eine Verletzung der Gesundheit dar. Ein Hirnschaden ist jedenfalls eine pathologische – d.h. im medizinischen Sinne behandlungsbedürftige – Störung physiologischer Abläufe, welcher hier sogar über Monate lang behandelt wurde und damit nach Art und Umfang über die Grenze bloßer Befindlichkeiten hinausgeht.
b) Verletzungshandlung des S
Die Rechtsgutsverletzung müsste durch eine Handlung des S verursacht worden sein. S spielte auf dem Spielplatz mit Murmeln und warf diese in den Sandkasten. Eine dieser Murmeln verschluckte T und erlitt einen Hirnschaden. Bei dem Spielen mit den Murmeln handelt es sich um eine sog. mittelbare Handlung, da für die Rechtsgutsverletzung erst ein weiterer Ursachenbeitrag hinzukommen muss, der Verletzungserfolg also außerhalb des unmittelbaren Wirkungsfelds der schädigenden Handlung liegt.18 Mittelbare Handlungen sind zunächst taugliche Verletzungshandlungen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB; inwiefern sie auch haftungsrelevant sind, sogleich.
Haftungsausfüllende Kausalität
Die Handlung des S müsste ferner kausal für den Eintritt des Hirnschadens der T geworden sein. aa) Äquivalenztheorie
Das Werfen der Murmeln in den Sandkasten durch S ist äquivalent kausal, da dieses nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Hirnschaden der T entfiele. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass die Rechtsgutverletzung auch auf dem Telefonat des V beruht (kumulative Kausalität).20 In solchen Fällen führt die Äquivalenzformel zu gerechten Ergebnissen, da der Umstand, dass für den Erfolg noch eine weitere Handlung erforderlich war, die Zurechnung nicht entfallen lässt (sog. Nebentäterschaft).
bb) Adäquanztheorie
Es liegt auch nicht völlig außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass Kinder im Sandkasten mit dort gefundenen Murmeln spielen und sich daran verschlucken können (Adäquanztheorie).
cc) Schutzzweck der Norm
Fraglich ist nun aber, ob der durch T erlittene Hirnschaden noch vom Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm umfasst ist. S schafft mit seiner Handlung nämlich nur eine Gefahr des Verschluckens, die erst im Zusammenspiel mit weiteren Ursachenbeiträgen (hier eben dem Telefonieren des V) zur Rechtsgutsverletzung der T geführt hat (sog. „Kettenreaktion“).21 Bei solchen mittelbaren Verletzungen besteht stets die Gefahr einer Ausuferung der Haftung, obwohl manche Handlungsbeiträge eher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Um sinnvoll zwischen unerlaubten und allgemeinen (Lebens-)Risiko abzugrenzen, sind nur solche Handlungen vom Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm erfasst, durch welche die Gefahr im Widerspruch zu einer Verkehrspflicht geschaffen wurde und diese Verkehrspflicht gerade den Schutz derartiger Rechtsverletzungen zu verhindern bezweckt.22
Nach dem Grundgedanken einer generalklauselartigen Verkehrspflicht muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder durch Übernahme einer gefahrenbezogenen Aufgabe steuert, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen vornehmen, damit Dritte keinen Schaden nehmen.23 Da in einem Sandkasten regelmäßig Kleinkinder spielen, wäre für eine Schadensregulierung erforderlich gewesen, auf das Spielen mit den Murmeln im Sandkasten zu verzichten oder notfalls den Sandkasten im Nachhinein auf sämtliche Murmeln abzusuchen. S hat dies jedoch nicht getan, vielmehr warf er die Murmeln unkontrolliert in den Sandkasten und begründete damit die Gefahr eines Verschluckens. Diese Pflicht umfasst auch gerade das Risiko, dass später im Sandkasten spielende Kinder die Murmeln finden und dann verschlucken werden, sodass der Schutzzweck der Norm erfüllt ist.
sieren“.24 G darf jedoch nur auf das sorgfaltsgemäße Verhalten des V vertrauen, wenn sie sich selbst sorgfaltsgemäß verhält; eine „Neutralisierung“ eigener Pflichtverletzung kann nicht erwartet werden.
b) Einzelfallabwägung anhand konkreter Umstände
Fraglich ist daher, ob ein Entlastungsbeweis anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls gelingt. Diesbezüglich ist auf das von einem sorgfältigen Aufsichtspflichtigen unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftiger- und billigenswerterweise erwartbare Verhalten abzustellen.25
Zwar ist zunächst daran zu erinnern, dass eine lückenlose Beaufsichtigung eines Kindes nicht möglich ist und an die Entlastungsbeweise i.R.d. § 1626 Abs. 1 BGB keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass G es bewusst mitbekommen hat, dass ihr Sohn Murmeln in den Sandkasten wirft und damit die Gefahr eines Verschluckens hervorruft. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Schädigungen Dritter durch das eigene Kind verhindert werden sollen, hätte eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflicht hier beinhaltet, S darauf hinzuweisen, dies zu unterlassen und ggf. notwendigerweise den Sandkasten danach selbst auf Murmeln abzusuchen. Dies ist hier nicht erfolgt, sodass die Vermutung sogar positiv feststeht.
5. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Haftungsausfüllend hat G daher nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB sämtliche Schäden zu ersetzen, die T durch das Verschlucken der Murmel entstanden sind.
a) Art der Ersatzleistung, §§ 249 ff. BGB
Zunächst müsste ein Schaden eingetreten sein. Schaden ist jede nachteilige Beeinflussung eines rechtlich geschützten Interesses.26 T erlitt durch das Verschlucken der Murmel einen leichten hypoxischen Hirnschaden und wurde daraufhin medizinisch behandelt. Die Behandlungskosten einer geschädigten Person sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig. Eine Herstellung in natura nach § 249 Abs. 1 BGB scheidet regelmäßig (so auch hier) aus, da der Geschädigte sich nicht erneut dem Schädiger anvertrauen muss.27
b) Zurechenbarkeit des Schadens
Gegen die Zurechnung der Behandlungskosten bestehen keine Bedenken.
c) Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB
Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen ist. Demnach hat der Schädiger nur seinem Verantwortungsteil entsprechend zu haften. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Anspruchsentstehung (ansonsten § 254 Abs. 2 BGB) eine Obliegenheitsverletzung der Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten sich die Geschädigte zurechnen lassen muss, vorliegt, die kausal für den Schadenseintritt geworden ist.
aa) Eigene Obliegenheitsverletzung der T
Einer Berücksichtigung etwaiger Obliegenheitsverletzungen der T selbst, steht der Einwand des § 828 Abs. 1 BGB analog entgegen. Da T mit drei Jahren verschuldensunfähig ist, liegen die Voraussetzungen des § 828 Abs. 1 BGB vor. Zwar regelt § 254 Abs. 1 BGB lediglich Obliegenheitsverletzungen und betrifft damit nicht ein Verschulden im technischen Sinne. Da das Kriterium der Obliegenheitsverletzung jedoch auch eine Art „Verschulden“ beinhaltet und im Übrigen ein anerkannter Gleichlauf zwischen Haftungsbegründung und -begrenzung besteht,28 ist § 828 Abs. 1 BGB analog anzuwenden (Spiegelbildlichkeitsgedanke).
bb) Zurechnung der Obliegenheitsverletzung des V
Davon unberührt bleibt jedoch eine Zurechnung fremder Obliegenheitsverletzungen über § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 S. 1 BGB. T könnte sich mithin eine Obliegenheitsverletzung des V als ihr gesetzlicher Vertreter (§ 1629 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) zurechnen lassen müssen.
§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB regelt ausgehend seiner systematischen Stellung nur die Zurechnung fremden Verschuldens bei der Begrenzung des Schadens. Jedoch ist allgemein anerkannt, dass es sich bei § 254 Abs. 2 S. 2 BGB um ein Redaktionsversehen handelt und S. 2 als eigenständiger dritter Absatz zu lesen ist.29 Dies folgt schon aus dem oben erwähnten Gleichlauf der Haftungsbegründung und -begrenzung. Umstritten und entscheidungserheblich ist lediglich, ob in § 254 Abs. 2 S. 2 BGB eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung zu sehen ist. Nur im Falle einer Rechtsfolgenverweisung könnte ein fahrlässiges Verhalten des V zulasten T überhaupt berücksichtigt werden, da zwischen G und T im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses – die von § 278 S. 1 BGB vorausgesetzte – Sonderverbindung nicht bestand.
(1) Spiegelbildgedanke auch hier anwendbar (Rspr.)
Folgt man der Rspr.30, muss schon aufgrund des Spiegelbildlichkeitsprinzips eine Rechtsgrundverweisung vorliegen. Möchte man die Begrenzung der Haftung nicht anders behandeln als die Begründung, so bedarf es in konsequenter Anwendung des § 278 S. 1 BGB auch für § 254 Abs. 2 S. 2 BGB das Vorliegen einer Sonderverbindung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Eine Zurechnung nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 S. 1 BGB scheidet demnach aus, da zwischen T und G (noch) kein Schuldverhältnis bestand. Nachdem V kein Erfüllungsgehilfe, sondern gesetzlicher Vertreter der T ist (§ 1629 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB), muss sich T das Verhalten des V auch nicht aus sonstigen Gründen (d.h. insbesondere nicht in entsprechender Anwendung des § 831 BGB)31 zurechnen lassen. (2) Differenzierung zwischen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfe (Teile der Lit.) An manchen Stellen der Literatur wird zwischen einem Erfüllungsgehilfen einerseits und gesetzlichen Vertretern anderseits unterschieden,32 wobei § 254 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich in Bezug auf Letztere als Rechtsgrundverweis, im Übrigen als Rechtsfolgenverweis eingestuft wird. Maßgeblicher Unterschied sei, dass der gesetzliche Vertreter – anders als der Erfüllungsgehilfe – deliktsrechtlich überhaupt nicht für fremdes Verschulden einzustehen habe (arg. e §§ 831, 832 BGB).
Selbst nach dieser im Ergebnis abzulehnenden Differenzierung kommt die Literatur also in vorliegendem Fall zu der Annahme einer Rechtsgrundverweisung, sodass jedenfalls eine Sonderverbindung zwischen T und G erforderlich ist. Diese bestand zum relevanten Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht, weshalb sich T das Verschulden des V nicht zurechnen lassen muss.
priorisiert.34 Insofern ist dem BGH beizupflichten, als die Lösung tatsächlich eine hohe Gesetzesnähe aufweist. Denn, wenn V gesetzlich gem. § 1664 Abs. 1 BGB von der Haftung ausgeschlossen ist, so entsteht zu keinem Zeitpunkt eine Gesamtschuld i.S.d. § 840 Abs. 1 BGB und damit auch schon keine Haftung des V.
Nicht erklären kann die Lösung jedoch die Versagung des Regresses und die damit einhergehende Belastung der G. Für die nicht-privilegierte G stellt sich die Haftungsfreistellung des V als „unfairer“ Zufall dar. Sie selbst kann keinen Einfluss auf die Haftung nehmen und wird damit einseitig voll ersatzfähig, obwohl sie bei (Mit-)Verursachung durch einen nicht-privilegierten Schädiger, einen Regressanspruch hätte.
(2) Lösung zulasten V
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Lösung zulasten des Haftungsprivilegierten V diskutieren. Im Prinzip hat die gestörte Gesamtschuld auch hier keine Auswirkungen auf den Anspruch der T gegen G (soweit auch die Lösung zulasten der G). Allerdings gewährt diese Ansicht G sodann einen Regressanspruch gegen V. Um einen solchen zu begründen, bedarf es einer fiktiven Gesamtschuld bzw. einer analogen Anwendung des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.35
Vorteil dieser Lösung ist, dass sich im Ergebnis die Haftungsprivilegierung nicht auf G auswirkt. Allerdings liegt auf der Hand, dass durch diese Ansicht die Ratio der Haftungsprivilegien vollends entwertet werden. Der hier durch § 1664 Abs. 1 BGB bezweckte familiäre Frieden würde im Ergebnis doch belastet, wenn G ihren Regressanspruch gegen V durchsetzt.
(3) Lösung zu Lasten T
Letztere denkbare Lösung gewährt T keinen vollen Ausgleich, sondern kürzt deren Anspruch von vornherein um den Mitverursachungsbeitrag des V, dessen Berücksichtigung das Haftungsprivileg des § 1664 Abs. 1 BGB verhindert hat.36 Gerechtfertigt wird dies damit, dass so jedenfalls die Haftungsprivilegierung ihre Wirkung entfalten kann und gleichzeitig die nicht haftungsprivilegierte G nicht zu einem größeren Anteil haftet, als sie bei nicht bestehenden Haftungsprivileg müsste. (4) Streitentscheid
Die Herangehensweisen kommen in Bezug auf die Anspruchshöhe zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb ein Streitentscheid zwischen den Ansichten (1) und (2) einerseits und (3) andererseits erforderlich wird. Ganz generell verbietet sich im Rahmen der gestörten Gesamtschuld eine schematische Lösung. Vielmehr ist anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen Haftungsprivilegierung eine einzelfallgerechte und dogmatisch stimmige Lösung zu entwickeln.
Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von der § 1664 BGB zugrundeliegenden Ratio, die Familie und den innerfamiliären Frieden zu schützen und die familiäre Gemeinschaft von Ansprüchen untereinander freizustellen, eine Lösung zulasten G zu wählen.37 Zwar haben sich im Falle des § 1664 Abs. 1 BGB viele Stimmen in der Lit. dafür ausgesprochen, eine Lösung zulasten des Geschädigten zu bevorzugen (siehe hierzu [3]),38 da durch das ohnehin bestehende Haftungsprivileg die Haftungserwartung durch T von Vornherein gesenkt und somit „abgewertet“ sei. Dies öffnet jedoch die Tür, gesetzliche Haftungsprivilegien leerlaufen zu lassen und damit den in § 1664 Abs. 1 BGB eindeutig zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, die Familie von der Haftung freizustellen, zu konterkarieren.
Die besseren Argumente sprechen daher gegen eine Lösung zulasten T, sodass der Anspruch in voller Höhe besteht und nicht über die Regeln der gestörten Gesamtschuld zu kürzen ist.
1. Aufsichtsbedürftige Person
S ist sechs Jahre alt und damit minderjährig, sodass er in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, siehe oben.
2. Verwirklichung einer (rechtswidrigen) unerlaubten Handlung durch S
Die aufsichtsbedürftige Person (hier: S) müsste eine rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen haben.
a) Rechtsgutsverletzung der M
Zunächst bedarf es einer Rechtsgutsverletzung der M. Nicht abgestellt werden kann dabei auf den von T erlittenen Hirnschaden, da der deliktische Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB eine eigene Rechtsgutsverletzung der M als Anspruchstellerin voraussetzt.41 Stattdessen könnte in dem infolge der Schockreaktion erlittenen Kreislaufkollaps eine Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne der Vorschrift zu sehen sein.
Wie oben dargelegt, bedarf es für eine Körperverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Dieser liegt in Bezug auf M aber nicht vor, insbesondere hat M nicht selbst die Murmel verschluckt. In der Schockreaktion sind allerdings alle Voraussetzungen der Definition einer Gesundheitsverletzung erfüllt. Ein Kreislaufkollaps ist eine pathologische Störung der physiologischen Abläufe, stellt also eine im medizinischen Sinne behandlungsbedürftige Befindlichkeit dar (siehe zur Definition oben), die über bloßen Schmerz oder Niedergeschlagenheit hinausgeht und damit die Grenze des krankhaften Zustands überschreitet.
Zwar hat die Rspr.42 im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit solcher Schockschäden besondere Anforderungen an die Intensität der pathologischen Störung aufgestellt, um eine Ausuferung der Haftung zu vermeiden. Diese Anforderungen sind dogmatisch stimmiger jedoch als Kriterium der Zurechnung zu diskutieren. Die Voraussetzungen, wann eine körperliche Reaktion eine Gesundheitsverletzung darstellt, sollten einheitlich bestimmt und einer möglichst empirischen Lösung zugänglich sein. Im Rahmen der Zurechnung, dort beim Schutzzweck der Norm,43 können solche Wertungen berücksichtigt werden (a.A. vertretbar).
b) Verletzungshandlung
Eine Verletzungshandlung des S liegt vor, da dieser Murmeln in den Sandkasten geworfen hat, siehe oben.
c) Haftungsbegründende Kausalität
Diese Verletzungshandlung müsste für die erlittene Gesundheitsverletzung der M kausal geworden sein.
aa) Äquivalenztheorie
Ohne das Werfen der Murmeln in den Sandkasten, hätte T diese nicht verschluckt und M infolge des schockierenden Anblicks ihres Kindes keinen Kreislaufkollaps erlitten. Die Handlung des S ist daher äquivalent kausal.
bb) Adäquanztheorie
Überdies liegt es nicht völlig außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Hirnschaden des eigenen Kindes eine Schockreaktion entsteht.
cc) Schutzzweck der Norm
Die Zurechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht demjenigen Risiko entspricht, von dem die betroffene Verhaltensnorm schützen möchte. Der infolge der Schockreaktion hervorgerufene Kreislaufkollaps wurde nicht direkt durch den Schädiger verursacht, sondern im weiteren Sinne psychisch vermittelt. Wie auch sonst bei besonderen Schadensanlagen ist daher zu prüfen, ob sich nicht vielmehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat. Für die Zurechnung von Schockschäden haben sich in Anlehnung an die neuere Rspr. des BGH45 allgemeine Kriterien herausgebildet, die einerseits dem Haftungsbedürfnis und andererseits der Vermeidung einer uferlosen Haftung Rechnung tragen. Erforderlich ist eine pathologisch fassbare Beeinträchtigung, die im Hinblick auf den Anlass nicht schlechterdings nicht mehr verständlich ist und das auslösende Ereignis einen nahen Angehörigen oder engen Lebenspartner des Geschädigten getroffen hat (arg. e §§ 844, 845 BGB).
(1) Pathologisch fassbarer Zustand
Eine pathologische Fassbarkeit liegt bereits dann vor, wenn die Gesundheitsverletzung einen Krankheitswert hat. Darüber hinausgehende Anforderungen sind nicht zu stellen, da insoweit kein legitimer Grund für eine Abweichung im Vergleich zu unmittelbar verursachten Gesundheitsverletzungen besteht.
Ein infolge der Schockreaktion erlittener Kreislaufkollaps erfüllt diese Voraussetzungen; dass die Gesundheitsverletzung auch einen Krankheitswert hat, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass M am nächsten Tag Ihren Einsatz als Clown nicht ausführen konnte. Insbesondere handelt es sich auch nicht um ein neurotisches Streben oder eine Bagatelle,46 welche eher dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen würden.
(2) Keine „schlechterdings nicht mehr verständliche“ Reaktion
Die Reaktion der M darf sich ferner nicht als schlechterdings nicht mehr verständlich im Hinblick auf Art und Umfang qualifizieren lassen. Eine Überempfindlichkeit soll nicht zulasten V gehen, weil sich dann (erneut) nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen würde. Hierbei soll zu berücksichtigen sein, wie nahe die geschädigte Person der Anspruchstellerin stand, und ob letztere den Unfall selbst miterlebt hat.48
Zwar hat M das Verschlucken der Murmel nicht selbst miterlebt, sie traf jedoch am Spielplatz ein und wurde damit den besonderen Gegebenheiten und der Hektik der dort vorherrschenden Situation ausgesetzt. In Anbetracht dessen, dass es sich bei T um ihre eigene Tochter handelt, muss der Schock allgemein als übliche Reaktion und damit verständlich eingestuft werden.
(3) Naher Angehöriger oder enger Lebenspartner
Unabhängig davon, dass dieses Kriterium seit jeher diskutiert wird und einige versuchen, dieses aufzuweichen,49 ist M jedenfalls nahe Angehörige und damit im Kreis der anspruchsberechtigten Personen.
d) Rechtswidrigkeit
S handelte auch rechtswidrig, siehe oben.
3. Aufsichtspflicht des Anspruchsgegners
G ist als Mutter des S gesetzlich gem. §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über S verpflichtet, siehe oben.
4. Kein Entlastungsbeweis der G nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB
G kann die Vermutung des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegen; vielmehr stehen Pflichtverletzung und Verschulden sogar positiv fest (siehe bereits oben).
5. Rechtsfolge, §§ 249 ff. BGB
Fraglich ist, ob das Honorar (100 €), das M als Clown erwirtschaftet hätte, ersatzfähig ist.
a) Art der Ersatzleistung
Die Ersatzfähigkeit der 100 € folgt bereits allein unter strikter Anwendung der Differenzhypothese. Maßgeblich ist ein Wertvergleich, wozu es einer Gegenüberstellung der hypothetischen Lage ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses mit der realen Lage bei Eintritt des schädigenden Ereignisses bedarf.50 Hätte M infolge der Schockreaktion keinen Kreislaufkollaps erlitten, wäre sie am nächsten Tag als Clown aufgetreten und hätte 100 € erhalten. Folglich ist der Schadensposten bereits gem. § 249 Abs. 1 BGB als entgangener Gewinn ersatzfähig. Eines Rückgriffs auf die deklaratorische Vorschrift des § 252 S. 1 BGB bedarf es bei genauer Betrachtung nicht.
b) Zurechenbarkeit des Schadens
Der Schaden ist G mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch zurechenbar.
c) Keine Kürzung des Anspruchs nach den Regeln der gestörten Gesamtschuld
Eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 Abs. 1 BGB liegt ebenso fern (V ist als Vater der T insbesondere auch nicht gesetzlicher Vertreter der M), wie eine Anspruchskürzung nach den Regeln der gestörten Gesamtschuld:
Zwischen V und G besteht in Bezug auf die Ersatzfähigkeit der 100 € eine „normale“ Gesamtschuld. Sowohl V als auch G haften der M deliktisch und sind daher gem. § 840 Abs. 1 BGB Gesamtschuldner. Die Haftung des V scheitert auch nicht an einer Haftungsprivilegierung, da § 1359 BGB nur auf Ehegatten anwendbar ist, V und M jedoch getrennt sind. Der Gläubiger von zwei Schuldnern, die diesem als Gesamtschuldner haften, können einzeln in voller Höhe in Anspruch genommen werden – das Innenverhältnis bestimmt sich nach § 426 BGB, wonach G bei V Regress nehmen kann. Ein etwaiger Regress ist bei dem Anspruch des Gläubigers jedoch nicht zu berücksichtigen.
6. Ergebnis
T hat gegen G einen Anspruch aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB auf Ersatz der 100 € in voller Höhe.
II. Aus § 823 Abs. 1 BGB
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB tritt als lex generalis hinter § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zurück (siehe oben).
III. Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB
Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ist aufgrund des abschließenden Charakters des § 832 Abs. 1 S. 1 BGB abzulehnen (siehe oben).
Zur Vertiefung
Gsell/Freiwald, ZJS 2025, S. 1947.