Abschnitt 2 — Sachen und Tiere

§ 100 BGB – Nutzungen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

§ 100 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 100 BGB

NutzungenNutzungen i.S.v. § 346 BGB

Klausuren, in denen § 100 BGB drankommt

Wasser im Wagen · GrundstudiumBei der Probefahrt falsch abgebogen? · Grundstudium

Rechtsprechung zu § 100 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 16.05.2025 – V ZR 133/24Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BV…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB