Abschnitt 2 — Sachen und Tiere
§ 100 BGB – Nutzungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
§ 100 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 100 BGB
Klausuren, in denen § 100 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 100 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.