Grundstudium · ~300 Min.

Wasser im Wagen

ZJS 2024, S. 1907

§ 389 BGB§ 387 BGB§ 349 BGB§ 433 BGB§ 100 BGB§ 396 BGB

Sachverhalt

Am 4.3.2023 kaufte Paul Kater (K) von Susanne Vogel (V) einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 9.000 €. Im Kaufvertrag vermerkte V Unfallschäden in Form von Nachlackierungen und neuen Scheinwerfern, jedoch keine weiteren Mängel.

Nach der Übergabe und bei der Nutzung des Fahrzeugs stellte K bereits nach kürzester Zeit Mängel fest. So befand sich mehrfach seit März 2023 Wasser im Inneren des Wagens. Am 24.7.2023 kam es erneut zu einem Wassereinbruch über die Frontscheibe im Fahrzeug. Daraufhin begab sich K mit dem Fahrzeug in die Privatwerkstatt der V, um das Fahrzeug reparieren zu lassen. Neben dem Wassereinbruch über die Frontscheibe wies das Fahrzeug am 24.7.2023 weitere Mängel auf. So war der Fensterheber auf der Fahrerseite defekt, der Innenraum war feucht, das rechte Rücklicht war defekt, das Radio und die Scheibenwaschanlage funktionierten nicht.

Am 15.9.2023 teilte V dem K mit, dass er das Fahrzeug wieder abholen könne und die Mängel beseitigt worden seien. Als K dann am 20.9.2023 bei V erschien, um sein Fahrzeug abzuholen, fand er ein völlig verschmutztes Fahrzeug vor. Im Innenraum befanden sich Klebereste von Stickern sowie Silikonreste und Glassplitter. Ferner war der Rahmen der Frontscheibe beschädigt.

Auch stellte K bei der Abholung fest, dass lediglich die Frontscheibe ausgetauscht worden war, während alle weiteren Mängel weiterhin bestanden. So funktionierte der Fensterregler weiterhin nicht fehlerfrei, der Innenraum war nach wie vor nass, auch befand sich Rost im Motorraum, das rechte Rücklicht war nicht ausgetauscht worden, das Radio und die Scheibenwaschanlage funktionierten weiterhin nicht. Für die fachgerechte Beseitigung dieser Mängel wären Kosten in einer Gesamthöhe von 2.000 € angefallen.

Mit E-Mail vom 22.9.2023 erklärte K den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte V auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zu erstatten. Aus Unachtsamkeit vergaß V, auf die E-Mail des K zu antworten. Als bis Anfang Oktober 2023 keine Antwort von V einging, verlangte K mit E-Mail vom 2.10.2023 erneut von V, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm den Kaufpreis zu erstatten. Auch diese E-Mail beantwortete V aus Unachtsamkeit nicht.

Daraufhin beauftragte K den Rechtsanwalt Dr. Albert Rose (R) mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Mit Schreiben vom 10.11.2023 wandte sich R an V und forderte diese erneut auf, den Kaufpreis auf das Konto des K zu überweisen und das Fahrzeug Zug um Zug zurückzunehmen. Durch die Beauftragung von R entstanden K außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 800 €.

Mit Schreiben vom 15.11.2023 erklärte V gegenüber R die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsersatz i.H.v. 2.000 € und Wertersatz i.H.v. 1.000 €. Zur Begründung führte V zutreffend Folgendes aus: Durch den Gebrauch des Fahrzeugs habe K Nutzungen im Gesamtwert von 2.000 € gezogen. Zudem habe K am 12.6.2023 aus grober Unachtsamkeit mit dem Fahrzeug einen Baum touchiert, wodurch an der rechten Fahrzeugfront ein Sachschaden i.H.v. 1.000 € entstanden sei.

K verlangt von V, an ihn 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen sowie ihm die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 800 € zu ersetzen.

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# Lösungsvorschlag

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahr-

Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1,

I. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 440 S. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB haben.

1. Anspruch entstanden

Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle eines Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ein wirksamer Rücktritt setzt ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 346 Abs. 1 BGB) sowie eine Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) voraus.

a) Rücktrittsrecht

K könnte ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 440 S. 1 Var. 3, 323 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssen K und V einen wirksamen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen haben. Das Fahrzeug muss bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein. Darüber hinaus muss eine von K gesetzte Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder eine Fristsetzung entbehrlich gewesen sein. Schließlich darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein. aa) Wirksamer Kaufvertrag

K – als Käufer – und V – als Verkäuferin – schlossen am 4.3.2023 einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 9.000 €.

bb) Mangel bei Gefahrübergang

Der Gebrauchtwagen könnte aufgrund von Sachmängeln gem. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB bei Gefahrübergang (§ 446 S. 1 BGB) mangelhaft gewesen sein. Eine Sache ist nach § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Der Gefahrübergang erfolgt gem. § 446 S. 1 BGB mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer. Nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB entspricht eine Sache den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Sache entspricht gem. § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Ein Kraftfahrzeug eignet sich nur dann für die gewöhnliche Verwendung, wenn es keine technischen Mängel aufweist, welche die Zulassung hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.1

Der Gebrauchtwagen wies entgegen den Angaben der V gegenüber K mehrere schwerwiegende Fehler auf, welche die bestimmungsgemäße und vertraglich vorausgesetzte Brauchbarkeit des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigten. So war die Frontscheibe des Fahrzeugs defekt, wodurch es mehrfach zu einem Wassereinbruch in den Innenraum des Fahrzeugs kam. Darüber hinaus waren das rechte Rücklicht und der Fensterheber auf der Fahrerseite defekt und das Radio und die Scheibenwaschanlage funktionierten nicht ordnungsgemäß. Folglich entsprach das Fahrzeug weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug war gem. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB mangelhaft. Die Mängel lagen auch schon bei Gefahrübergang – im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an K gem. § 446 S. 1 BGB – vor. cc) Fristsetzung

Eine von K gesetzte Frist zur Nacherfüllung muss gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos abgelaufen sein. Soweit eine Fristsetzung unterblieben ist, muss diese gem. §§ 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich gewesen sein.

(1) Keine Vornahme einer Fristsetzung

Grundsätzlich setzt ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Das Erfordernis der Fristsetzung ist Ausdruck des Vorrangs der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB, der sich aus den §§ 437 ff. BGB ergibt.2 Durch das Fristsetzungserfordernis soll der Verkäufer eine letzte Chance erhalten, den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden.3 Das Recht des Verkäufers zur „zweiten Andienung“ würde unterlaufen, wenn der Käufer nach Feststellung eines Mangels ohne Weiteres zurücktreten könnte.4 K hat V nach der Abholung des Fahrzeugs am 20.9.2023 keine Frist zur Nacherfüllung i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB bestimmt.

(2) Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Fraglich ist, ob eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 440 S. 1 Var. 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich war. Nach § 440 S. 1 Var. 3 BGB bedarf es außer in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB auch dann keiner Fristsetzung, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art und Ausmaß der Mängel, die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen, ein erheblicher Mangel an fachlicher Kompetenz des Verkäufers sowie eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien.5

Das von K gekaufte Fahrzeug war mit einer Vielzahl gravierender Mängel behaftet. Als K das Fahrzeug nach der Reparatur am 20.9.2023 abholte, wies das Fahrzeug entgegen den Zusicherungen der V weiterhin schwerwiegende Mängel auf, darunter neben den bereits reklamierten Mängeln, die nicht oder nur unzureichend behoben worden waren, auch weitere Mängel, die erst durch die Reparatur entstanden waren. Für die fachgerechte Beseitigung dieser Mängel wären Kosten in einer Gesamthöhe von 2.000 € angefallen. Angesichts dessen bestanden aus Sicht des K berechtigte Zweifel an der fachlichen Kompetenz und Zuverlässigkeit der V. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wurde durch die Vielzahl und Schwere der Mängel sowie durch deren unzureichende Behebung nachhaltig gestört. Folglich war die Nacherfüllung dem K gem. § 440 S. 1 Var. 3 BGB unzumutbar. Es kann somit dahinstehen, ob eine Fristsetzung bereits nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund besonderer Umstände entbehrlich war. Eine Fristsetzung war jedenfalls nach § 440 S. 1 Var. 3 BGB entbehrlich. dd) Kein Ausschluss des Rücktritts

Der Rücktritt darf nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Ob ein Mangel erheblich ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Interessenabwägung.6 Bei behebbaren Mängeln ist die Erheblichkeit des Mangels in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises ausmachen.7 Das Fahrzeug weist eine Vielzahl an Mängeln auf, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Die Kosten der Mängelbeseitigung belaufen sich auf 2.000 € bei einem Kaufpreis von 9.000 €, sodass die Erheblichkeitsgrenze von fünf Prozent des Kaufpreises überschritten ist. Die Mängel des Fahrzeugs sind mithin nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Folglich ist der Rücktritt nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Auch die Ausschlussgründe der §§ 323 Abs. 6, 442 Abs. 1, 444 BGB liegen nicht vor.

ee) Zwischenergebnis

K steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 440 S. 1 Var. 3, 323 Abs. 1 BGB zu.

b) Rücktrittserklärung

Mit E-Mail vom 22.9.2023 hat K gegenüber V gem. § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

c) Zwischenergebnis

Ein Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ist entstanden.

2. Anspruch erloschen infolge Aufrechnung gem. § 389 BGB

Der Anspruch könnte i.H.v. 3.000 € infolge Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen sein. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

a) Aufrechnungslage

Zwischen K und V muss eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB bestehen. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann nach § 387 BGB jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

aa) Bestehen einer Hauptforderung

K steht eine Hauptforderung auf Zahlung von 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu (siehe oben).

bb) Bestehen einer Gegenforderung

V muss eine Gegenforderung zustehen.

Zum einen könnte V gegen K einen Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 2.000 € aus § 346 Abs. 1 BGB haben. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nutzungen sind gem. § 100 BGB die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. K hat durch den Gebrauch des Fahrzeugs Nutzungen im Gesamtwert von 2.000 € gezogen. Diese Nutzungen muss er nach § 346 Abs. 1 BGB herausgeben. V steht gegen K ein Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 2.000 € aus § 346 Abs. 1 BGB zu. Zum anderen könnte V gegen K einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 1.000 € aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB haben. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner statt der Rückgewähr oder Herausgabe Wertersatz zu leisten, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. K touchierte am 12.6.2023 aus grober Unachtsamkeit mit dem Fahrzeug einen Baum, wodurch an der rechten Fahrzeugfront ein Sachschaden i.H.v. 1.000 € entstand. Hierdurch hat sich das Fahrzeug i.S.d. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB verschlechtert. Die Pflicht zum Wertersatz ist nicht nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen; insbesondere hat K den Unfall aus grober Unachtsamkeit verursacht und somit nicht die eigenübliche Sorgfalt gem. §§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 277 BGB beachtet. Folglich hat V gegen K einen Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 1.000 € aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB. Der Gesamtwert der Gegenforderungen unterschreitet mit 3.000 € den Wert der Hauptforderung i.H.v. 9.000 €. V kann daher ohne Weiteres mit beiden Forderungen gegen die Hauptforderung aufrechnen, vgl. § 396 BGB.

cc) Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen

Die Hauptforderung und die Gegenforderungen sind gegenseitig und als Geldforderungen gleichartig i.S.d. § 387 BGB.

dd) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderungen

Darüber hinaus sind die Gegenforderungen fällig und durchsetzbar, sodass V die ihr gebührenden Leistungen fordern kann, vgl. § 387 BGB i.V.m. § 271 Abs. 1 BGB.

ee) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Schließlich ist die Hauptforderung erfüllbar, weshalb V die ihr obliegende Leistung bewirken kann, vgl. § 387 BGB i.V.m. § 271 Abs. 1 BGB.

b) Aufrechnungserklärung

V hat mit Schreiben vom 15.11.2023 die Aufrechnung wirksam gegenüber R als Empfangsvertreter des K gem. § 388 BGB i.V.m. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB erklärt.

c) Kein Ausschluss der Aufrechnung

Ein Aufrechnungsverbot nach §§ 392 ff. BGB besteht nicht.

d) Zwischenergebnis

Der Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ist i.H.v. 3.000 € infolge Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.

3. Rechtsfolge

Nach §§ 348 S. 1, S. 2, 322 Abs. 1 BGB sind die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien – hier die Rückzahlung des Kaufpreises durch V und die Rückgabe des Fahrzeugs durch K – Zug um Zug zu erfüllen.

II. Ergebnis

K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 6.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 440 S. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB.

Zur Vertiefung

Scheikholeslami-Sabzewari/Meyer, ZJS 2024, S. 1907.

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