Zivilrecht · Definition
Zufallshaftung im Schuldnerverzug (§ 287 S. 2 BGB)
§ 287 BGB
Was versteht man unter „Zufallshaftung im Schuldnerverzug (§ 287 S. 2 BGB)“?
Im Schuldnerverzug haftet der Schuldner nach § 287 S. 2 BGB auch für zufällige Leistungshindernisse (höhere Gewalt, Zufall), die während des Verzuges eintreten, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Der Schuldner trägt damit eine verschuldensunabhängige Haftung für Leistungserschwerungen im Verzugszeitraum.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Gesetzestext
§ 287 BGB · Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.