Zivilrecht · Definition

Zufallshaftung im Schuldnerverzug (§ 287 S. 2 BGB)

§ 287 BGB

Im Schuldnerverzug haftet der Schuldner nach § 287 S. 2 BGB auch für zufällige Leistungshindernisse (höhere Gewalt, Zufall), die während des Verzuges eintreten, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. Der Schuldner trägt damit eine verschuldensunabhängige Haftung für Leistungserschwerungen im Verzugszeitraum.

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