Zivilrecht · Definition
Wissenszurechnung beim Stellvertreter
§ 166 BGB
Nach dem Repräsentationsprinzip des § 166 Abs. 1 BGB kommt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts auf das Wissen und Wissenmüssen des Vertreters an, nicht des Vertretenen. Bei weisungsgebundenen Rechtsgeschäften wird nach § 166 Abs. 2 BGB das Wissen des Vertretenen selbst zugerechnet.