Zivilrecht · Definition

Wissenszurechnung beim Stellvertreter

§ 166 BGB

Nach dem Repräsentationsprinzip des § 166 Abs. 1 BGB kommt es für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts auf das Wissen und Wissenmüssen des Vertreters an, nicht des Vertretenen. Bei weisungsgebundenen Rechtsgeschäften wird nach § 166 Abs. 2 BGB das Wissen des Vertretenen selbst zugerechnet.

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