Zivilrecht · Definition
Werklieferungsvertrag
§ 650 BGB
Ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat und auf den primär Kaufrecht Anwendung findet.
Zivilrecht · Definition
Ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat und auf den primär Kaufrecht Anwendung findet.