Zivilrecht · Definition
Wahlschuld
§ 262 BGB§ 263 BGB§ 264 BGB
Bei der Wahlschuld sind mehrere Leistungen alternativ geschuldet; der Schuldner (oder der Gläubiger) hat das Wahlrecht, welche Leistung zu erbringen ist. Mit Ausübung des Wahlrechts konzentriert sich das Schuldverhältnis auf die gewählte Leistung.