Zivilrecht · Definition

Wahlschuld

§ 262 BGB§ 263 BGB§ 264 BGB

Bei der Wahlschuld sind mehrere Leistungen alternativ geschuldet; der Schuldner (oder der Gläubiger) hat das Wahlrecht, welche Leistung zu erbringen ist. Mit Ausübung des Wahlrechts konzentriert sich das Schuldverhältnis auf die gewählte Leistung.

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