Zivilrecht · Definition
Ersetzungsbefugnis
§ 262 BGB
Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) liegt vor, wenn zwar nur eine Leistung geschuldet ist, eine Partei aber berechtigt ist, die Schuld durch eine andere Leistung zu erfüllen. Sie unterscheidet sich von der Wahlschuld, weil nur eine Leistung geschuldet ist.