Zivilrecht · Definition
Ersetzungsbefugnis
§ 262 BGB
Was versteht man unter „Ersetzungsbefugnis“?
Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) liegt vor, wenn zwar nur eine Leistung geschuldet ist, eine Partei aber berechtigt ist, die Schuld durch eine andere Leistung zu erfüllen. Sie unterscheidet sich von der Wahlschuld, weil nur eine Leistung geschuldet ist.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Gesetzestext
§ 262 BGB · Wahlschuld; Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.