Zivilrecht · Definition
Elektive Konkurrenz
§ 262 BGB
Bei der elektiven Konkurrenz stehen dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl, die auf verschiedene Ziele gerichtet sind (z.B. Nacherfüllung oder Rücktritt). Anders als bei der Wahlschuld besteht keine im Voraus festgelegte Alternativschuld, sondern der Gläubiger kann unter mehreren ihm zustehenden Ansprüchen wählen.