Zivilrecht · Definition
Elektive Konkurrenz
§ 262 BGB
Was versteht man unter „Elektive Konkurrenz“?
Bei der elektiven Konkurrenz stehen dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl, die auf verschiedene Ziele gerichtet sind (z.B. Nacherfüllung oder Rücktritt). Anders als bei der Wahlschuld besteht keine im Voraus festgelegte Alternativschuld, sondern der Gläubiger kann unter mehreren ihm zustehenden Ansprüchen wählen.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)
· juristisch geprüft
Gesetzestext
§ 262 BGB · Wahlschuld; Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.