Zivilrecht · Definition

Elektive Konkurrenz

§ 262 BGB

Was versteht man unter „Elektive Konkurrenz“?

Bei der elektiven Konkurrenz stehen dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl, die auf verschiedene Ziele gerichtet sind (z.B. Nacherfüllung oder Rücktritt). Anders als bei der Wahlschuld besteht keine im Voraus festgelegte Alternativschuld, sondern der Gläubiger kann unter mehreren ihm zustehenden Ansprüchen wählen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 262 BGB · Wahlschuld; Wahlrecht

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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