Öffentliches Recht · Definition
Vorteilsprinzip
Art. 5 Abs. 2 KAG
Beitragrechtlicher Grundsatz, wonach sich die Höhe der Abgabe nach dem wirtschaftlichen Nutzen oder dem Wert des erlangten Vorteils für das jeweilige Grundstück richtet.
Öffentliches Recht · Definition
Beitragrechtlicher Grundsatz, wonach sich die Höhe der Abgabe nach dem wirtschaftlichen Nutzen oder dem Wert des erlangten Vorteils für das jeweilige Grundstück richtet.