Öffentliches Recht · Definition

Vorkonstitutionelles Recht

Art. 123 GG

Was versteht man unter „Vorkonstitutionelles Recht“?

Rechtsnormen, die vor dem 23.05.1949 erlassen wurden und nur dann Gegenstand der Normenkontrolle sind, wenn sie in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers aufgenommen wurden.

Gesetzestext

Art 123 GG

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

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