Zivilrecht · Definition

Vorkaufsrecht

§ 463 BGB§§ 463 BGB

Das Recht einer Person, eine Sache unter denselben Bedingungen zu erwerben, zu denen der Verpflichtete sie einem Dritten verkauft hat (§§ 463 ff. BGB). Es entsteht durch Vereinbarung oder Gesetz und wird durch Ausübungserklärung gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht.

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