Zivilrecht · Definition
Vorfälligkeitsentschädigung
§ 490 Abs. 2 BGB
Bei vorzeitiger außerordentlicher Kündigung eines Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer gem. § 490 Abs. 2 BGB kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, um den Zinsverlust auszugleichen, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Kapitals entsteht.