Zivilrecht · Definition

Vorfälligkeitsentschädigung

§ 490 Abs. 2 BGB

Bei vorzeitiger außerordentlicher Kündigung eines Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer gem. § 490 Abs. 2 BGB kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, um den Zinsverlust auszugleichen, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Kapitals entsteht.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen