Zivilrecht · Definition

Vorfälligkeitsentschädigung

§ 490 Abs. 2 BGB

Was versteht man unter „Vorfälligkeitsentschädigung“?

Bei vorzeitiger außerordentlicher Kündigung eines Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer gem. § 490 Abs. 2 BGB kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, um den Zinsverlust auszugleichen, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Kapitals entsteht.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 11. Zivilsenat XI ZR 19/23Urteil vom 08.10.2024 · zu § 490 Abs. 2 BGB

§ 359a Abs. 1 BGB aF ist nur anwendbar, wenn zwischen dem Darlehensvertrag und dem angegebenen Vertrag ein Finanzierungszusammenhang besteht.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 159/23Urteil vom 12.03.2024 · zu § 490 Abs. 2 BGB

Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem "negativen" Zinsumfeld.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZB 17/21Beschluss vom 13.06.2023 · zu § 490 Abs. 2 BGB

1. Zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt. 2. Zum Erfordernis von Angaben über Bewertungsgutachten und zu ihrer Darstellung in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde liegt.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 490 BGB · Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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