Zivilrecht · Definition
Verwendungsersatz im EBV
§ 994 BGB§ 996 BGB§ 1000 BGB
Der gutgläubige Besitzer kann Ersatz seiner notwendigen Verwendungen verlangen (gewöhnliche Erhaltungskosten ausgenommen, soweit ihm die Nutzungen verbleiben). Nützliche Verwendungen werden nur nach Maßgabe der §§ 996, 994 II ersetzt. Zur Durchsetzung steht dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht zu.