Zivilrecht · Definition

Vertrauensschaden (negatives Interesse)

§ 122 BGB

Der Vertrauensschaden umfasst den Schaden, den der Anfechtungsgegner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat. Er ist auf das Erfüllungsinteresse begrenzt und von § 122 BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen.

Klausurformel – so schreibst du es

Der Vertrauensschaden (negatives Interesse) nach § 122 BGB ist der Schaden, der dem Erklärungsempfänger durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der angefochtenen Willenserklärung entstanden ist.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen