Zivilrecht · Definition

Vertrauensschaden (negatives Interesse)

§ 122 BGB

Was versteht man unter „Vertrauensschaden (negatives Interesse)“?

Der Vertrauensschaden umfasst den Schaden, den der Anfechtungsgegner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat. Er ist auf das Erfüllungsinteresse begrenzt und von § 122 BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 122 BGB · Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Der Vertrauensschaden (negatives Interesse) nach § 122 BGB ist der Schaden, der dem Erklärungsempfänger durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der angefochtenen Willenserklärung entstanden ist.

Verwandte Begriffe

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