Zivilrecht · Definition
Vertrauensschaden (negatives Interesse)
§ 122 BGB
Der Vertrauensschaden umfasst den Schaden, den der Anfechtungsgegner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat. Er ist auf das Erfüllungsinteresse begrenzt und von § 122 BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen.
Klausurformel – so schreibst du es
Der Vertrauensschaden (negatives Interesse) nach § 122 BGB ist der Schaden, der dem Erklärungsempfänger durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der angefochtenen Willenserklärung entstanden ist.