Zivilrecht · Definition

Versteckter Dissens

§ 155 BGB

Was versteht man unter „Versteckter Dissens“?

Versteckter Dissens im Sinne des § 155 BGB liegt vor, wenn die Parteien irrtümlich glauben, sich über alle Punkte geeinigt zu haben, obwohl tatsächlich kein vollständiger Konsens besteht. Der Vertrag ist dann nicht zustande gekommen, soweit der offene Punkt nicht beidseitig als unwesentlich angesehen wurde.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 155 BGB · Versteckter Einigungsmangel

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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