Zivilrecht · Definition
Offener Dissens
§ 154 BGB
Offener Dissens im Sinne des § 154 BGB liegt vor, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass noch keine vollständige Einigung erzielt wurde. Ein Vertrag kommt dann im Zweifel nicht zustande.
Zivilrecht · Definition
Offener Dissens im Sinne des § 154 BGB liegt vor, wenn sich die Parteien bewusst sind, dass noch keine vollständige Einigung erzielt wurde. Ein Vertrag kommt dann im Zweifel nicht zustande.