Zivilrecht · Definition
Vermieterpfandrecht
§ 562 BGB
Was versteht man unter „Vermieterpfandrecht“?
Ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters von Grundstücken oder Räumen an den eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung bestehender und künftiger Forderungen aus dem Mietverhältnis.
Gesetzestext
§ 562 BGB · Umfang des Vermieterpfandrechts
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.