Zivilrecht · Definition

Vermieterpfandrecht

§ 562 BGB§ 562a BGB

Was versteht man unter „Vermieterpfandrecht“?

Das Vermieterpfandrecht gem. §§ 562 ff. BGB ist ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis. Es entsteht ohne Einigung durch Einbringen der Sachen in die Mietsache und erlischt nach § 562a BGB, wenn der Vermieter der Entfernung zustimmt oder die Entfernung im normalen Geschäftsbetrieb oder zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erfolgt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 562 BGB · Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

§ 562a BGB · Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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