Zivilrecht · Definition
Vermieterpfandrecht
§ 562 BGB§ 562a BGB
Das Vermieterpfandrecht gem. §§ 562 ff. BGB ist ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis. Es entsteht ohne Einigung durch Einbringen der Sachen in die Mietsache und erlischt nach § 562a BGB, wenn der Vermieter der Entfernung zustimmt oder die Entfernung im normalen Geschäftsbetrieb oder zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erfolgt.