Zivilrecht · Definition

Vermieterpfandrecht

§ 562 BGB§ 562a BGB

Das Vermieterpfandrecht gem. §§ 562 ff. BGB ist ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis. Es entsteht ohne Einigung durch Einbringen der Sachen in die Mietsache und erlischt nach § 562a BGB, wenn der Vermieter der Entfernung zustimmt oder die Entfernung im normalen Geschäftsbetrieb oder zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erfolgt.

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen