Zivilrecht · Definition

Verhinderung des Dienstschuldners (§ 616 BGB)

§ 616 BGB

Was versteht man unter „Verhinderung des Dienstschuldners (§ 616 BGB)“?

§ 616 BGB durchbricht das Synallagma: Ist der Dienstschuldner durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert, verliert er seinen Vergütungsanspruch nicht.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 616 BGB · Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn (1) kein Verschulden des Dienstschuldners vorliegt, (2) die Verhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert und (3) der Grund in der Person des Dienstschuldners liegt.

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