Zivilrecht · Definition

Verhinderung des Dienstschuldners (§ 616 BGB)

§ 616 BGB

§ 616 BGB durchbricht das Synallagma: Ist der Dienstschuldner durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert, verliert er seinen Vergütungsanspruch nicht.

Klausurformel – so schreibst du es

Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn (1) kein Verschulden des Dienstschuldners vorliegt, (2) die Verhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert und (3) der Grund in der Person des Dienstschuldners liegt.

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