Zivilrecht · Definition
Betriebsrisikolehre / Sphärentheorie
§ 615 BGB§ 326 BGB
Die Betriebsrisikolehre (Sphärentheorie) regelt, wer das Risiko des Entfalls der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitnehmers trägt. Danach trägt der Dienstgläubiger das aus seinem Betrieb herrührende Risiko (Betriebsstörungen), während Störungen aus der Sphäre des Arbeitnehmers diesem selbst zuzuordnen sind.