Zivilrecht · Definition

Verfristung

§ 121 BGB§ 124 BGB

Verfristung bezeichnet den Ablauf einer Ausschlussfrist, nach der ein Recht (z.B. ein Gestaltungsrecht) vollständig erlischt. Im Unterschied zur Verjährung führt sie zum Erlöschen des Rechts von Amts wegen, ohne dass es einer Einrede bedarf.

Verwandte Begriffe

VerjährungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen