Zivilrecht · Definition

Verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung (§ 122 BGB)

§ 122 BGB

Die Haftung nach § 122 BGB ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Anfechtenden für den Vertrauensschaden des Anfechtungsgegners. Sie knüpft allein daran an, dass der Anfechtende den Rechtsschein einer wirksamen Erklärung veranlasst hat.

Verwandte Begriffe

Vertrauensschaden (negatives Interesse)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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