Zivilrecht · Definition
Verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung (§ 122 BGB)
§ 122 BGB
Die Haftung nach § 122 BGB ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Anfechtenden für den Vertrauensschaden des Anfechtungsgegners. Sie knüpft allein daran an, dass der Anfechtende den Rechtsschein einer wirksamen Erklärung veranlasst hat.