Zivilrecht · Definition

Verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung (§ 122 BGB)

§ 122 BGB

Was versteht man unter „Verschuldensunabhängige Veranlassungshaftung (§ 122 BGB)“?

Die Haftung nach § 122 BGB ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Anfechtenden für den Vertrauensschaden des Anfechtungsgegners. Sie knüpft allein daran an, dass der Anfechtende den Rechtsschein einer wirksamen Erklärung veranlasst hat.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 122 BGB · Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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