Zivilrecht · Definition
Unternehmerpfandrecht
§ 647 BGB§ 366 HGB
Der Werkunternehmer hat an den von ihm hergestellten oder reparierten beweglichen Sachen des Bestellers ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Werkvertrag. An diesem gesetzlichen Pfandrecht ist kein gutgläubiger Erwerb möglich (Abweichung im Handelsrecht: § 366 Abs. 3 HGB).