Strafrecht · Definition
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
§ 142 StGB
Strafbar ist, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die erforderlichen Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung ermöglicht hat oder eine angemessene Zeit gewartet hat. Geschütztes Rechtsgut ist das private Beweissicherungs- und Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten.