Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Übertragener Wirkungskreis

Art. 8 BayGOArt. 58 BayGO

Was versteht man unter „(Bayern) Übertragener Wirkungskreis“?

Bereich der kommunalisierten staatlichen Aufgabenwahrnehmung, in dem die Gemeinde staatliche Aufgaben nach Weisung der Aufsichtsbehörden erfüllt.

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