Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Übertragener Wirkungskreis
Art. 8 BayGOArt. 58 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Übertragener Wirkungskreis“?
Bereich der kommunalisierten staatlichen Aufgabenwahrnehmung, in dem die Gemeinde staatliche Aufgaben nach Weisung der Aufsichtsbehörden erfüllt.