Zivilrecht · Definition

Übermittlungsirrtum

§ 120 BGB

Was versteht man unter „Übermittlungsirrtum“?

Ein Übermittlungsirrtum liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung (z.B. Bote, Telekommunikationsmittel) unrichtig übermittelt wird. Er steht dem Erklärungsirrtum gleich und berechtigt zur Anfechtung.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 120 BGB · Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung durch den Übermittler entstellt und dadurch falsch zugegangen ist.

Verwandte Begriffe

ErklärungsirrtumWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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