Zivilrecht · Definition
Übermittlungsirrtum
§ 120 BGB
Ein Übermittlungsirrtum liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung (z.B. Bote, Telekommunikationsmittel) unrichtig übermittelt wird. Er steht dem Erklärungsirrtum gleich und berechtigt zur Anfechtung.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung durch den Übermittler entstellt und dadurch falsch zugegangen ist.