Zivilrecht · Definition

Übermittlungsfehler

§ 120 BGB

Ein Übermittlungsfehler liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch die Einschaltung eines Erklärungsboten unbewusst unrichtig übermittelt wird. Er ist dem Erklärungsirrtum gleichgestellt.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Übermittlungsfehler nach § 120 BGB liegt vor, wenn eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung die Erklärung unrichtig übertragen hat.

Verwandte Begriffe

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