Zivilrecht · Definition
Übermittlungsfehler
Was versteht man unter „Übermittlungsfehler“?
Ein Übermittlungsfehler liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch die Einschaltung eines Erklärungsboten unbewusst unrichtig übermittelt wird. Er ist dem Erklärungsirrtum gleichgestellt.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)
· juristisch geprüft
Gesetzestext
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Ein Übermittlungsfehler nach § 120 BGB liegt vor, wenn eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung die Erklärung unrichtig übertragen hat.