Zivilrecht · Definition
Übermittlungsfehler
§ 120 BGB
Ein Übermittlungsfehler liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch die Einschaltung eines Erklärungsboten unbewusst unrichtig übermittelt wird. Er ist dem Erklärungsirrtum gleichgestellt.
Klausurformel – so schreibst du es
Ein Übermittlungsfehler nach § 120 BGB liegt vor, wenn eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung die Erklärung unrichtig übertragen hat.