Zivilrecht · Definition

Übermittlungsfehler

§ 120 BGB

Was versteht man unter „Übermittlungsfehler“?

Ein Übermittlungsfehler liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch die Einschaltung eines Erklärungsboten unbewusst unrichtig übermittelt wird. Er ist dem Erklärungsirrtum gleichgestellt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 120 BGB · Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein Übermittlungsfehler nach § 120 BGB liegt vor, wenn eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung die Erklärung unrichtig übertragen hat.

Verwandte Begriffe

ErklärungsirrtumIrrtumWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
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