Zivilrecht · Definition
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 110 BGB
Ein Vertrag eines Minderjährigen gilt als von Anfang an wirksam, wenn er die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln erfüllt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden [4, 13].
Klausurformel – so schreibst du es
Bewirken der Leistung mit Mitteln zur freien Verfügung.