Zivilrecht · Definition
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Was versteht man unter „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“?
Ein Vertrag eines Minderjährigen gilt als von Anfang an wirksam, wenn er die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln erfüllt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden [4, 13].
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Die zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze der Repräsentantenhaftung sind nicht auf § 111 Satz 1 SGB VII zu übertragen.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Zum Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. 2. Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV "Bauarbeiten" erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Bewirken der Leistung mit Mitteln zur freien Verfügung.