Öffentliches Recht · Definition
System gegenseitiger kollektiver Sicherheit
Art. 24 Abs. 2 GG
Eine internationale Organisation, deren Mitglieder sich zur Erhaltung des Friedens und zum gegenseitigen Beistand verpflichtet haben.
Öffentliches Recht · Definition
Eine internationale Organisation, deren Mitglieder sich zur Erhaltung des Friedens und zum gegenseitigen Beistand verpflichtet haben.