Öffentliches Recht · Definition
Einsatz der Bundeswehr
Art. 87a Abs. 2 GG
Die Verwendung der Streitkräfte zu militärischen Zwecken, die über bloße humanitäre Hilfe hinausgeht.
Öffentliches Recht · Definition
Die Verwendung der Streitkräfte zu militärischen Zwecken, die über bloße humanitäre Hilfe hinausgeht.