Öffentliches Recht · Definition
Parlamentsvorbehalt (Bundeswehr)
Art. 87a Abs. 2 GGArt. 24 Abs. 2 GG
Verfassungsrechtliches Gebot, wonach jeder bewaffnete Auslandseinsatz der Bundeswehr der vorherigen Zustimmung des Bundestages bedarf.
Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsrechtliches Gebot, wonach jeder bewaffnete Auslandseinsatz der Bundeswehr der vorherigen Zustimmung des Bundestages bedarf.