Öffentliches Recht · Definition
Staatszielbestimmung
Art. 20a GG
Verfassungsnorm, die dem Staat die dauerhafte Erfüllung bestimmter Aufgaben vorschreibt, ohne subjektive Rechte des Bürgers zu begründen.
Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsnorm, die dem Staat die dauerhafte Erfüllung bestimmter Aufgaben vorschreibt, ohne subjektive Rechte des Bürgers zu begründen.