Zivilrecht · Definition

Selbstkontrahieren

§ 181 BGB

Selbstkontrahieren ist eine Unterform des Insichgeschäfts (§ 181 BGB): Der Vertreter schließt im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst ab. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, sofern keine Gestattung durch den Vollmachtgeber oder eine gesetzliche Ausnahme (Erfüllung einer Verbindlichkeit) vorliegt.

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