Zivilrecht · Definition
Mehrvertretung
§ 181 BGB
Mehrvertretung ist eine Unterform des Insichgeschäfts (§ 181 BGB): Der Vertreter schließt ein Rechtsgeschäft ab, bei dem er gleichzeitig als Vertreter mehrerer Parteien auftritt. Auch hier greift das Verbot des § 181 BGB zum Schutz vor Interessenkollisionen.