Zivilrecht · Definition

Mehrvertretung

§ 181 BGB

Was versteht man unter „Mehrvertretung“?

Mehrvertretung ist eine Unterform des Insichgeschäfts (§ 181 BGB): Der Vertreter schließt ein Rechtsgeschäft ab, bei dem er gleichzeitig als Vertreter mehrerer Parteien auftritt. Auch hier greift das Verbot des § 181 BGB zum Schutz vor Interessenkollisionen.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 2. Zivilsenat II ZR 2/25Urteil vom 05.05.2026 · zu § 181 BGB

1. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt. 2. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 218/25Beschluss vom 22.04.2026 · zu § 181 BGB

Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 152/24Urteil vom 02.12.2025 · zu § 181 BGB

Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 181 BGB · Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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