Zivilrecht · Definition

Mehrvertretung

§ 181 BGB

Mehrvertretung ist eine Unterform des Insichgeschäfts (§ 181 BGB): Der Vertreter schließt ein Rechtsgeschäft ab, bei dem er gleichzeitig als Vertreter mehrerer Parteien auftritt. Auch hier greift das Verbot des § 181 BGB zum Schutz vor Interessenkollisionen.

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