Zivilrecht · Definition

Insichgeschäft

§ 181 BGB

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts steht, entweder als Vertreter und als eigene Partei (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter zweier verschiedener Parteien (Mehrvertretung). Es ist grundsätzlich verboten (§ 181 BGB), um Interessenkollisionen zu vermeiden, sofern keine Gestattung vorliegt oder es sich um eine bloße Erfüllungshandlung handelt.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Vertreter ein Rechtsgeschäft mit sich selbst (§ 181 Alt. 1 BGB) oder als Vertreter zweier Parteien (§ 181 Alt. 2 BGB) abschließt.

Verwandte Begriffe

SelbstkontrahierenMehrvertretungVollmachtWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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