Zivilrecht · Definition

Insichgeschäft

§ 181 BGB

Was versteht man unter „Insichgeschäft“?

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts steht, entweder als Vertreter und als eigene Partei (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter zweier verschiedener Parteien (Mehrvertretung). Es ist grundsätzlich verboten (§ 181 BGB), um Interessenkollisionen zu vermeiden, sofern keine Gestattung vorliegt oder es sich um eine bloße Erfüllungshandlung handelt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 2. Zivilsenat II ZR 2/25Urteil vom 05.05.2026 · zu § 181 BGB

1. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt. 2. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 218/25Beschluss vom 22.04.2026 · zu § 181 BGB

Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24, …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 152/24Urteil vom 02.12.2025 · zu § 181 BGB

Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 181 BGB · Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn der Vertreter ein Rechtsgeschäft mit sich selbst (§ 181 Alt. 1 BGB) oder als Vertreter zweier Parteien (§ 181 Alt. 2 BGB) abschließt.

Verwandte Begriffe

SelbstkontrahierenMehrvertretungVollmachtWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstsein
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