Zivilrecht · Definition

Selbstbeteiligung bei Sachschäden (ProdHaftG)

§ 11 ProdHaftG

Was versteht man unter „Selbstbeteiligung bei Sachschäden (ProdHaftG)“?

Bei Sachschäden trifft den Geschädigten nach § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €, die vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

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