Zivilrecht · Definition
Selbstbeteiligung bei Sachschäden (ProdHaftG)
§ 11 ProdHaftG
Bei Sachschäden trifft den Geschädigten nach § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €, die vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.
Zivilrecht · Definition
Bei Sachschäden trifft den Geschädigten nach § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €, die vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.