Zivilrecht · Definition

Selbstbeteiligung bei Sachschäden (ProdHaftG)

§ 11 ProdHaftG

Bei Sachschäden trifft den Geschädigten nach § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €, die vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.

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