Zivilrecht · Definition
Selbstbeteiligung bei Sachschäden (ProdHaftG)
§ 11 ProdHaftG
Was versteht man unter „Selbstbeteiligung bei Sachschäden (ProdHaftG)“?
Bei Sachschäden trifft den Geschädigten nach § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €, die vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft