Zivilrecht · Definition
Schwebende Unwirksamkeit (bei Vertretung ohne Vertretungsmacht)
§ 177 BGB§ 178 BGB
Ein vom falsus procurator geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam: Er entfaltet zunächst keine Wirkung für den Vertretenen, kann aber durch dessen Genehmigung rückwirkend wirksam werden. Bis zur Genehmigung oder Verweigerung hat der Dritte ein Widerrufsrecht (§ 178 BGB) und kann den Vertretenen nach § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung auffordern.