Zivilrecht · Definition

Schwebende Unwirksamkeit (bei Vertretung ohne Vertretungsmacht)

§ 177 BGB§ 178 BGB

Was versteht man unter „Schwebende Unwirksamkeit (bei Vertretung ohne Vertretungsmacht)“?

Ein vom falsus procurator geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam: Er entfaltet zunächst keine Wirkung für den Vertretenen, kann aber durch dessen Genehmigung rückwirkend wirksam werden. Bis zur Genehmigung oder Verweigerung hat der Dritte ein Widerrufsrecht (§ 178 BGB) und kann den Vertretenen nach § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung auffordern.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 2. Zivilsenat II ZR 13/25Versäumnisurteil vom 16.06.2026 · zu § 177 BGB

Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 76/25Urteil vom 30.01.2026 · zu § 177 BGB

1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 2. Zivilsenat II ZR 152/24Urteil vom 02.12.2025 · zu § 177 BGB

Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 177 BGB · Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

§ 178 BGB · Widerrufsrecht des anderen Teils

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen