Öffentliches Recht · Definition
Schuldenbremse
Art. 109 Abs. 3 GGArt. 115 Abs. 2 GG
Verfassungsrechtliches Verbot für Bund und Länder, Haushalte mit einem strukturellen Defizit zu verabschieden, sofern keine Notsituation vorliegt.
Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsrechtliches Verbot für Bund und Länder, Haushalte mit einem strukturellen Defizit zu verabschieden, sofern keine Notsituation vorliegt.