Öffentliches Recht · Definition

Schuldenbremse

Art. 109 Abs. 3 GGArt. 115 Abs. 2 GG

Verfassungsrechtliches Verbot für Bund und Länder, Haushalte mit einem strukturellen Defizit zu verabschieden, sofern keine Notsituation vorliegt.

Verwandte Begriffe

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