Zivilrecht · Definition
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks
§ 530 BGB§ 531 BGB
Recht des Schenkers, eine vollzogene Schenkung zu widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder eine dem Schenker nahestehende Person des groben Undanks schuldig gemacht hat. Der Widerruf setzt subjektive Voraussetzungen voraus.