Zivilrecht · Definition

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

§ 530 BGB§ 531 BGB

Was versteht man unter „Schenkungswiderruf wegen groben Undanks“?

Recht des Schenkers, eine vollzogene Schenkung zu widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder eine dem Schenker nahestehende Person des groben Undanks schuldig gemacht hat. Der Widerruf setzt subjektive Voraussetzungen voraus.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 10. Zivilsenat X ZR 42/20Urteil vom 11.10.2022 · zu § 530 BGB

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 530 BGB · Widerruf der Schenkung

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

§ 531 BGB · Widerrufserklärung

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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