Zivilrecht · Definition

Repräsentationsprinzip

§ 166 BGB

Das Repräsentationsprinzip besagt, dass bei der Stellvertretung Willensmängel und die Kenntnis maßgeblicher Umstände grundsätzlich in der Person des Vertreters und nicht des Vertretenen zu beurteilen sind, da der Vertreter das Rechtsgeschäft für den Vertretenen abschließt.

Klausurformel – so schreibst du es

Nach dem Repräsentationsprinzip (§ 166 Abs. 1 BGB) ist für die Beurteilung von Willensmängeln und Kenntnis auf die Person des Vertreters abzustellen.

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