Öffentliches Recht · Definition

Scheingefahr (Putativgefahr)

Was versteht man unter „Scheingefahr (Putativgefahr)“?

Eine Situation, in der die Polizei nur aufgrund eines subjektiven, pflichtwidrigen Irrtums des handelnden Beamten vom Vorliegen einer Gefahr ausgeht, ohne dass hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Eine bloße Putativ- oder Scheingefahr liegt vor, wenn die Annahme der Gefahr auf einem pflichtwidrigen Irrtum beruht.

Verwandte Begriffe

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