Öffentliches Recht · Definition

Scheingefahr (Putativgefahr)

Eine Situation, in der die Polizei nur aufgrund eines subjektiven, pflichtwidrigen Irrtums des handelnden Beamten vom Vorliegen einer Gefahr ausgeht, ohne dass hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen.

Klausurformel – so schreibst du es

Eine bloße Putativ- oder Scheingefahr liegt vor, wenn die Annahme der Gefahr auf einem pflichtwidrigen Irrtum beruht.

Verwandte Begriffe

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