Öffentliches Recht · Definition
Scheingefahr (Putativgefahr)
Eine Situation, in der die Polizei nur aufgrund eines subjektiven, pflichtwidrigen Irrtums des handelnden Beamten vom Vorliegen einer Gefahr ausgeht, ohne dass hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen.
Klausurformel – so schreibst du es
Eine bloße Putativ- oder Scheingefahr liegt vor, wenn die Annahme der Gefahr auf einem pflichtwidrigen Irrtum beruht.