Zivilrecht · Definition

Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1204 BGB§ 1205 BGB

Ein beschränkt dingliches, akzessorisches Verwertungsrecht zur Sicherung einer Forderung: Der Gläubiger ist berechtigt, sich aus der Sache zu befriedigen. Das vertragliche Pfandrecht setzt Einigung und Übergabe (Faustpfandprinzip) voraus.

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