Zivilrecht · Definition
Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1204 BGB§ 1205 BGB
Ein beschränkt dingliches, akzessorisches Verwertungsrecht zur Sicherung einer Forderung: Der Gläubiger ist berechtigt, sich aus der Sache zu befriedigen. Das vertragliche Pfandrecht setzt Einigung und Übergabe (Faustpfandprinzip) voraus.