Zivilrecht · Definition

Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1204 BGB§ 1205 BGB

Was versteht man unter „Pfandrecht an beweglichen Sachen“?

Ein beschränkt dingliches, akzessorisches Verwertungsrecht zur Sicherung einer Forderung: Der Gläubiger ist berechtigt, sich aus der Sache zu befriedigen. Das vertragliche Pfandrecht setzt Einigung und Übergabe (Faustpfandprinzip) voraus.

Gesetzestext

§ 1204 BGB · Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht). (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

§ 1205 BGB · Bestellung

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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